25.04.13

Warnung der Polizei vor Branchenbuch-Abzocke der GWE

In letzter Zeit wurden laut einer Mitteilung der Polizeidirektion Friedrichshafen bundesweit wieder zahlreiche Gewerbetreibende und Selbstständige mit einem amtlich aussehenden Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ aus Düsseldorf konfrontiert. Was sich auf den ersten Blick wie eine Überprüfung und die Möglichkeit einer Korrektur der auf einem Formular bereits eingetragenen Daten des Betriebes darstellte, hatte dann oftmals nachträglich noch für Ärger und Frustration bei den Betroffenen gesorgt. Denn erst beim verspäteten Lesen des Kleingedruckten oder nach Eingang einer Rechnung über mehr als 1100 Euro hatten die Angeschriebenen oftmals registriert, dass sie in eine Abo-Falle getappt waren. Denn mit der geforderten Unterschrift auf dem Formular hätten sie vermeintlich ein Zweijahres-Abo für den Eintrag im „Online Branchenbuch“ abgeschlossen.

Die Polizeidirektion Friedrichshafen rät den Betroffenen zu erhöhter Vorsicht. Vor einer übereilten Rücksendung des unterschriebenen Formulars sollte unbedingt das Kleingedruckte gelesen werden. Denn erst dann erschließt sich der Inhalt des mit der geleisteten Unterschrift zustande gekommenen Vertrages. Weitere Auskünfte, wie Sie sich vor Betrügereien aller Art schützen können, können bei den Polizeilichen Beratungsstellen oder über das Internet unter www.polizei-beratung.de eingeholt werden.

24.04.13

Haftbefehl beantragt gegen Angeklagten im SMS-Prozess

Im Kieler Dauer-Prozess um Abzocke mit betrügerischen Flirt-SMS hat die Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen einen der drei Angeklagten beantragt. Der 44-Jährige war nach einer mehrwöchigen Verhandlungspause unentschuldigt nicht wieder vor dem Kieler Landgericht erschienen, bestätigte der Staatsanwalt am Dienstag. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer sagte, der Mann sei «eigenmächtig abwesend». Auch die Verteidigung konnte keine Angaben zum Aufenthaltsort des Mannes machen. ...

Quelle und vollständiger Bericht: shz.de

Rückgewinnungshilfeverfahren für Opfer von Adressbuchbetrügern

Diese Veröffentlichung ersetzt die Veröffentlichung vom 22.08.2011

Staatsanwaltschaft Mainz

3332 Js 26518/08

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mainz, Az. 3332 Js 26518/08, gegen

Christian MÜLLER, geb. Hahner, *26.01.1987 in Mainz, Aubachstraße 3, 55126 Mainz,

Paul Andreas THEOBALD, *30.10.1985 in Koszalin/Polen, Alzeyer Straße 28b, 55234 Erbes-Büdesheim,

sowie

Jörg Dennis CEVIRMECI, *13.09.1982 in Bingen, Bergstraße 19a, 55437 Ockenheim,

Tracy Lewis Mazza, *XX.0X.1982 in Mainz, Mxxxxx Straße XXX, 554xx Bxxxxx,

Timo BRANDT, *28.06.1979 in Alzey, Kandelgasse 2, 55237 Lonsheim

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges wurden aufgrund dinglicher Arreste des Amtsgerichts Mainz Vermögenswerte gesichert.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von Anfang 2008 bis zum 23.06.2010 als Verantwortliche verschiedener Unternehmen bzw. als Mitglieder der Bande in zeitlichem Zusammenhang zu tatsächlich erfolgten Handelsregistereintragungen an zahlreiche Unternehmen rechnungsähnliche Angebote versandt zu haben. Durch die Gestaltung der Schreiben wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um die Rechnung für die erfolgte Eintragung. Tatsächlich sollte durch die Zahlungen eines Betrages von bis zu 490,28 EUR ein Angebot für einen Eintrag in dem Internetportal www.branchenbuchauskunft.net angenommen werden. Die Beschuldigten versandten Schreiben unter Verwendung folgender Firmen:

AGV-Verwaltung GmbH,
AGZ- Allgemeine Gewerbe Verwaltung e.K
DGV-Deutsche Gewerbe Verwaltung e.K.,
DRV-Verwaltung GmbH,
PGR-Verwaltung GmbH,
PGV-Verwaltung GmbH,
ZRV-Verwaltung GmbH,

Die Staatsanwaltschaft Mainz führt in diesem Strafverfahren neben den Ermittlung zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch diese Straftaten Geschädigten durch.

1) Es wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 352.192,86 € des Amtsgerichts Mainz, Az.: 409 Gs 1485/11, vom 19.05.2011,

gegen

Christian MÜLLER, geb. Hahner, *26.01.1987 in Mainz,

die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert

  1. Guthaben des Kontos Nr. 5360014889, TARGOBANK AG & Co KGaA, Duisburg,

  2. Guthaben des Kontos Nr. 5520687480, ING-DiBa AG, Frankfurt a.M.

  3. Guthaben des Kontos Nr. 9612831650, Wüstenrot Bank AG, Ludwigsburg

  4. Guthaben des Kontos Nr. 7117043, Sparda-Bank Südwest eG, Mainz

2) Es wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 352.192,86 € des Amtsgerichts Mainz, Az.: 409 Gs 1479/11, vom 19.05.2011,

gegen

Paul Andreas THEOBALD, *30.10.1985 in Koszalin / Polen,

die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte einstweilen gesichert:

  1. Guthaben des Kontos Nr. 379401300, comdirect bank AG, Quickborn

  2. Guthaben des Kontos Nr. 5405278210, ING-DiBa AG, Frankfurt a.M.

  3. Guthaben des Kontos Nr. 140 265 430, Nassauische Sparkasse, Wiesbaden

  4. Sicherungshypothek im Grundbuch von Stromberg (Hunsrück), Gemarkung Stromberg (Hunsrück) , Blatt 3651, Flur 6, Flurstück-Nr. 51/1, 52, 66/1, derzeit im Höchstbetrag von insgesamt 352.192,86 EUR

3) Es wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 78.444,80 € des Amtsgerichts Mainz, Az.: 409 Gs 1482/11, vom 19.05.2011,

gegen

Jörg Dennis CEVIRMECI, *13.09.1982 in Bingen,

die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte einstweilen gesichert:

  1. Guthaben des Kontos Nr. 1339959015, Mainzer Volksbank eG, Mainz

  2. Guthaben des Sparkontos Nr. 3900346424, Sparkasse Rhein-Nahe, Bad Kreuznach

4) Es wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 7.844,48 € des Amtsgerichts Mainz, Az.: 409 Gs 1480/11, vom 19.05.2011,

gegen

Tracy Lewis MAZZA, *30.03.1982 in Mainz,

die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte einstweilen gesichert:

  1. Guthaben der Lebensversicherung Nr. 10 539 665 5, Allianz Lebensversicherungs-AG, Berlin

  2. Guthaben der Lebensversicherung Nr. 36 967 578 1, Allianz Lebensversicherungs-AG, Berlin

  3. Guthaben des Kontos Nr. 3900346424, Sparkasse Rhein-Nahe, Bad Kreuznach

5) Aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 5.833,39 € des Amtsgerichts Mainz, Az.: 409 Gs 1483/11, vom 19.05.2011,

gegen

Timo BRANDT, *28.06.1979 in Alzey,

wurde durch den Beschuldigten ein Geldbetrag in Höhe von 5.833,36 EUR hinterlegt.

Ziel des Rückgewinnungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz durch die Möglichkeit der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung in die gesicherte Vermögenswerte zu ermöglichen. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss allerdings jeder Geschädigte selbst aktiv werden, d.h. jeder Geschädigte muss seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, d.h. einen zivilrechtlichen Titel erstreiten, mit dem anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden kann. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Darüber hinaus bedarf Ihre Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111g ‚StPO). Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Rechtsanwalt erörtern.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich:“ Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Quelle: Bundesanzeiger

Kaffeefahrt-Abzocke mit dem Alpenkönig

Aus aktuellem Anlass warnt die Polizeiinspektion Leer/Emden vor sog. Kaffeefahrten. Explizit geht es hier um einen Veranstalter der sich "Der Alpenkönig" nennt. Die Polizeistation Moormerland hat am Dienstag (23.04.) einen Reisebus angehalten, der im Landkreis Leer Teilnehmer aufnahm, um diese zu einem entsprechenden Veranstaltungsort zu fahren. Die Beamten nutzten die Gelegenheit, um die Teilnehmer vor dieser Betrugsmasche zu warnen und verteilte Infomaterial der Verbraucherschutzzentrale an die Fahrgäste. Nach derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen weitere Kaffeefahrten in den Bereichen Leer und umliegender Gemeinden stattfinden werden. Seitens der Polizei wird Von einer Teilnahme an solchen Veranstaltungen abgeraten. Auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor dem Alpenkönig und dessen dubiosen Methoden.

18.04.13

BGH bestätigt die Verurteilung von Internetbetrügern

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 03. April 2013 die Revisionen von Michael Burat und dem Rechtsanwalt Bernhard S. verworfen, Aktenzeichen 3 StR 408/12. Das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 ist damit rechtskräftig.

Michael Burat wurde vom Landgericht Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen Bernhard S. aus Münchenwurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch die Revision des Angeklagten Alexander K., der wegen Betruges in drei Fällen zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist verworfen worden.

Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist (allein die CDU zahlte 15.000,- €).

Bei der vorliegenden Entscheidung ging es nicht um die beim Landgericht Frankfurt am Main verhandelten sogenannten Abo-Fallen. Dort ist Herr Burat wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen die dortige Verurteilung ist das Revisionsverfahren noch anhängig

Quelle: Landgericht Osnabrück