Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 03. April 2013 die Revisionen von Michael Burat und dem Rechtsanwalt Bernhard S. verworfen, Aktenzeichen 3 StR 408/12. Das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 ist damit rechtskräftig.
Michael Burat wurde vom Landgericht Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen Bernhard S. aus Münchenwurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch die Revision des Angeklagten Alexander K., der wegen Betruges in drei Fällen zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist verworfen worden.
Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist (allein die CDU zahlte 15.000,- €).
Bei der vorliegenden Entscheidung ging es nicht um die beim Landgericht Frankfurt am Main verhandelten sogenannten Abo-Fallen. Dort ist Herr Burat wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen die dortige Verurteilung ist das Revisionsverfahren noch anhängig
Quelle: Landgericht Osnabrück