10.06.13

Betrüger zocken Senioren ab

In Mülheim werden derzeit verstärkt Senioren am Telefon mit angeblichen Gewinnen geködert. Das können Lottogewinne in bar sein oder wertvolle Preise wie Autos, die angeblich im Ausland auf ihre neuen Besitzer warten. Die Anrufer geben sich als Vertreter von Lotteriegesellschaften oder als Rechtsanwälte aus.

Um den Gewinn zu erhalten, sei es notwendig, so wird den Angerufenen weisgemacht, mit einem Betrag zwischen 1.500 und 2.500 € in Vorkasse zu treten. Das Geld werde für Kosten wie Überführungsgebühren benötigt und später, zusammen mit dem Gewinn, per Geldboten zurückerstattet, so wird behauptet. ...

So ermittelt das Betrugsdezernat der Polizei Essen/Mülheim in einigen Fällen, bei denen sich wiederum am Telefon Unbekannte gemeldet hätten, die sich als Kriminalbeamte ausgeben würden, die für das LKA (Landeskriminalamt) oder das BKA (Bundeskriminalamt) arbeiten würden. ...

Quelle und vollständiger Bericht: WAZ - DerWesten

Bußgeld gegen Care Energy verhängt

Gegen den Geschäftsführer der Unternehmensgruppe 'Care Energy' hat die Bundesnetzagentur ein Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro verhängt. Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Vorwurf, das Unternehmen sei der Pflicht zur Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nicht nachgekommen. Das Unternehmen selbst bezeichnet sein Geschäftsmodell als Contracting, in dessen Rahmen sog. Nutzenergie in Form von "Licht, Kraft, Wärme und Kälte" an die Verbraucher geliefert werde. Als reiner Energiedienstleister unterliege man nicht den für Lieferanten geltenden Verpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

"Im Rahmen unserer Prüfungen hat sich herausgestellt, dass die sogenannte Nutzenergieversorgung faktisch und rechtlich nichts anderes ist als klassischer Stromvertrieb", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wie bei jedem anderen Stromlieferanten rechnet Care Energy den Verbrauch über den Stromzähler des Endkunden ab. Mit Energiecontracting hat das nichts zu tun."

Unter der Marke 'Care Energy' wird seit Anfang 2012 u. a. Haushaltskunden die Versorgung mit Energie angeboten. Nach eigenen Angaben hat die Unternehmensgruppe bislang über 230.000 Kunden versorgt. Gegenüber der Bundesnetzagentur ist die erforderliche Anzeige über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Vorlage von Unternehmensdaten jedoch nicht erfolgt.

Quelle: Bundesnetzagentur

03.06.13

Rückgewinnungshilfe für Opfer von „Gelbes Branchenbuch“

Staatsanwaltschaft Rostock

364 Js 6967/13

Ermittlungsverfahren gegen Florian Wilk, geb. am 26.04.1988 in Neustrelitz, und Robert Schnell, geb. am 06.02.1987 in Stralsund, wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges und Verstoßes gegen das Markengesetz in mindestens 8000 Fällen in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 21.02.2013 gemäß §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 25 Absatz 2, 53 des Strafgesetzbuches, § 143 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Markengesetzes.

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung)

Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Rostock anhängigen Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 364 Js 6967/13 ist die massenhafte Versendung von Formularschreiben per Telefax durch die Beschuldigten ab dem 01.01.2011 an Gewerbetreibende, in denen diesen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Aufnahme in ein Internet-Branchenverzeichnis gemacht wurde. Die mit „Gelbes Branchenbuch“ überschriebenen Formularschreiben sollten bei den Empfängern die Fehlvorstellung hervorrufen, es handele sich um Schreiben der von der Deutschen Telekom Medien GmbH gegründeten Firma „Gelbe Seiten“.

In dem bei der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen 364FE Js 6967/13 anhängigen Finanzermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.03.2013 – 332 Gs 303/13 – zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 1.131.081,26 € in das Vermögen der Drittbeteiligten Firma „DTE Euro Payment und Inkassierungsgesellschaft mbH“, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schnell, geschäftsansässig: Friedrich-von-Hagenow-Straße 3, 17493 Greifswald angeordnet.

In Vollziehung dieses Arrestes konnten für die Opfer dieser Straftaten bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

  1. Konto Nummer: 102022488 bei der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald,
    ein Betrag in Höhe von 490.080,91 €,

  2. Konto Nummer: 0098086109 bei der Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn,
    ein Betrag in Höhe von 8.186,43 €,

  3. Konto Nummer: 201023997 bei der OstseeSparkasse Rostock, Am Vögenteich 23, 18057 Rostock,
    ein Betrag in Höhe von 26,38 €.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus den Straftaten in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Die Geschädigten werden gebeten, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt zu wenden. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Rostock Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

Beachten Sie bitte die nachfolgenden „Wichtigen Hinweise für Geschädigte“.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft Rostock führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff. der Strafprozessordnung einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k der Strafprozessordnung aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie - abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k der Strafprozessordnung - nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g der Strafprozessordnung) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h der Strafprozessordnung).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst") gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Rostock, 27.05.2013

Quelle: Bundesanzeiger

US-Behörden sprengen Geldwäsche-Ring

In einer international koordinierten Aktion gegen Cyber-Kriminalität haben US-Ermittler einen weltweit agierenden Geldwäschering gesprengt. Im Mittelpunkt stand dabei eine Geldtransferfirma, die geschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft in New York wirft dem in Costa Rica ansässigen Unternehmen Liberty Reserve vor, über seine digitale Währung im Internet sechs Mrd. US-Dollar (4,6 Mrd. Euro) illegal in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust zu haben. Der Gründer der Plattform Arthur B. wurde vergangenen Freitag in Spanien festgenommen. ...

Das System habe es Kriminellen auf der ganzen Welt ermöglicht, anonym und nicht nachverfolgbar Finanztransaktionen abzuwickeln. Die New Yorker Staatsanwaltschaft zählte als Delikte Kreditkarten- und Anlagebetrug, Identitätsklau, Computereinbrüche, Kinderpornografie und Drogenhandel auf. ...

Quelle und vollständiger Bericht: n-tv.de

Klage gegen Online-Bezahldienst Paypal

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) beanstandet insbesondere intransparente Klauseln sowie Schadenersatz- und Haftungsregelungen, bei denen es auf ein Verschulden des Verbrauchers nicht ankommen soll. Von Kunden sei den Verbraucherzentralen zugetragen worden, dass es erhebliche Probleme mit Paypal gebe und Nutzerkonten scheinbar grundlos eingefroren worden seien. ...

Zwar schreibt Paypal in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich, dass sich das Unternehmen vorbehält, Konten und Zahlungen einzufrieren, etwa wegen Sicherheitsbedenken. Die Verbraucherzentralen gehen nun jedoch gegen Klauseln vor, die aus ihrer Sicht unklar sind: So sei für die Nutzer von Paypal nicht immer nachvollziehbar, wann und wie lange Transaktionen geprüft würden. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Berliner Zeitung