Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hatte bereits im Oktober 2008 erfolgreich gegen die Firmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. geklagt. Den Firmen wurde untersagt Dienstleistungen im Internet anzubieten, wenn die Kostenpflicht nicht leicht erkennbar ist. Dagegen hatten die Firmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. Berufung eingelegt. Das OLG Frankfurt hat die Berufung nun zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestätigt.
Oberlandesgericht Frankfurt untersagt Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. preisverschleiernde Onlineangebote Teure Abofallen im Internet haben vor Gericht keine Chance. Das zeigen die von dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) nunmehr in zweiter Instanz erfolgreich geführten Verfahren gegen die Unternehmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. |
Das Gericht folgte der Argumentation des DSW im Wesentlichen. Danach müssen Preisangaben deutlich und leicht zu erkennen und zu lesen sein. Die Verstöße der Firmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. gegen die Preisangabenverordnung wurde vom OLG daher als arglistige Täuschung des Verbrauchers gewertet.
Im Hinblick auf die mit dem Geschäftsmodell erzielten Gewinne führt das Gericht aus, dass die beklagten Firmen „durch ihre Direktoren nach Überzeugung des Senats – von Anfang an – in der Absicht, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihres Angebots zu täuschen, und damit arglistig“ handelten. |
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