19.01.09

Deutsche Inkassostelle: Gericht bestätigt Entziehung der Erlaubnis

Bereits im November 2006 hatte der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main der Deutschen Inkassostelle die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros widerrufen. Die Deutsche Inkassostelle konnte aber weiter ungerechtfertigte Mahnungen verschicken, weil sie gegen den Widerruf Einspruch eingelegt hatte und nach einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen hatte. Nach erneuten Beschwerden wurde der Deutschen Inkassostelle dann im Juli 2007 die Erlaubnis abermals widerrufen. Dagegen hatte die Deutsche Inkassostelle Klage eingereicht. Diese Klage wurde am 14. Jan. 2009 vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main u.a. ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe die Inkassoerlaubnis zu Recht widerrufen. Eine erteilte Inkassoerlaubnis könne widerrufen werden, wenn Gründe bekannt würden, durch die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Inkassounternehmens der Art in Frage gestellt seien, dass sie zu einer Versagung der Inkassoerlaubnis geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen hätten.

In der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main herausgegebenen Pressemitteilung ist außerdem noch zu lesen:

Entscheidend sei vielmehr, dass diese Umstände jedenfalls nicht aus den Mahnschreiben erkennbar seien und vor diesem Hintergrund der Eindruck erweckt werde, dass die vermeintlichen Schuldner mit erheblichem Druck zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen Überprüfung der Forderungen abgehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei es für die Bewertung der Zuverlässigkeit auch unerheblich, dass die Klägerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Mahnschreiben geändert und auch die Internetseite anders bezeichnet habe. Bei einem Inkassounternehmen, welches wiederholt durch ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren auffällig geworden sei und einem entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörden insoweit Rechnung trage, als die bislang beanstandete Vorgehensweise durch eine gleichermaßen unzulässige ersetze, bestehe die Befürchtung, dass auch künftig schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen seien. Weiterhin habe der Präsident des Amtsgerichts auch zu Recht darauf abgestellt, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin im Übrigen nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspreche. Bereits in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren sei ihr vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der Berichtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht eingegangen zu sein.

Zur Pressemitteilung : Verwaltungsgericht Frankfurt/M.

Vor dem Gerichtstermin beim Frankfurter Verwaltungsgericht hat man die Aktivitäten schon verlagert, denn inzwischen betreiben die Verantwortlichen in Mainz die Zentrale Inkassostelle und belästigen mit ihren ungerechtfertigten Forderungen weiterhin die Opfer von Abzockern. Am 03.02.2009 berichtete AKTE 09 wie dieser Inkassofirma, die sich für mehrere Internetabzockfirmen als Eintreiber betätigt, endlich mal ein Strich durch die Rechnung gemacht wurde.

Quelle: YouTube